Wann können Sie Neurofeedback steuerlich absetzen?
Das Finanzamt erkennt Neurofeedback als Krankheitskosten an, wenn das Training eine Krankheit behandelt und Sie die Notwendigkeit in der vorgeschriebenen Form nachweisen. Krankheitskosten gehören steuerlich zu den außergewöhnlichen Belastungen, so heißt auch der Abschnitt in der Steuererklärung. Das sind Ausgaben, die Ihnen zwangsläufig entstehen und die höher sind als bei den meisten Steuerpflichtigen mit gleichem Einkommen und Familienstand. Zwangsläufig heißt: Sie können sich den Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen.
Ohne Krankheit gibt es keinen Abzug. Der Bundesfinanzhof, das oberste deutsche Steuergericht, lehnte 2015 die Kosten einer Lerntherapie und Erziehungsberatung für ein hochbegabtes Kind ab, weil das Kind nicht krank war. Gutachten einer Diplom-Psychologin und einer Heilpraktikerin ersetzten dort weder ein ärztliches Rezept noch ein Gutachten vom Amtsarzt. Nach diesem Maßstab zählt ein Training zur allgemeinen Leistungssteigerung nicht, ein Training bei ärztlich festgestellter ADHS kann dagegen zählen.
Für Ihr Kind setzen Sie die Kosten in Ihrer eigenen Steuererklärung an, wenn Sie sie getragen haben. Was Ihre Krankenversicherung oder die Beihilfe erstattet, ziehen Sie von den Kosten ab. Wer bei Neurofeedback etwas erstattet, hängt vom Anbieter und vom Tarif ab.
- Rechnungen der Neurofeedback-Praxis mit Datum, Leistung und Betrag je Sitzung.
- Zahlungsbelege, denn es zählt das Kalenderjahr, in dem Sie gezahlt haben.
- Die ärztliche Diagnose und den Nachweis der Notwendigkeit in der Form, die das Finanzamt verlangt.
- Ein Gutachten vom Amtsarzt mit einem Datum vor der ersten Sitzung, wenn das Finanzamt die Methode als wissenschaftlich nicht anerkannt einstuft.
- Erstattungsmitteilungen der privaten Krankenversicherung und Beihilfebescheide. Sie können nach den amtlichen Hinweisen als Nachweis der Ausgaben genügen.
Welchen Nachweis verlangt das Finanzamt für Neurofeedback?
Ob Krankheitskosten zwangsläufig waren, weisen Sie in zwei Stufen nach. Für Medikamente, Behandlungen wie Ergotherapie und Hilfsmittel genügt das Rezept einer Ärztin, eines Arztes oder eines Heilpraktikers. Für bestimmte Behandlungen verlangt die Vorschrift mehr. Dann brauchen Sie ein Gutachten vom Amtsarzt des Gesundheitsamts oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, und beides muss vor Beginn der Behandlung ausgestellt sein.
Für Neurofeedback kommen zwei Fälle der strengeren Stufe in Betracht. Der erste sind wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden. Der zweite sind psychotherapeutische Behandlungen. Ist das Training Teil einer selbst bezahlten Psychotherapie, kann diese Regel greifen. Die Nachweise lassen sich nach der Rechtsprechung nicht durch andere Unterlagen ersetzen, und ein Gutachten, das erst nach der ersten Sitzung ausgestellt wird, erfüllt die Vorschrift nicht.
| Nachweis | Wofür er gilt | Wer ihn ausstellt | Wann er vorliegen muss |
|---|---|---|---|
| Rezept einer Ärztin, eines Arztes oder eines Heilpraktikers | Medikamente, Behandlungen wie Ergotherapie und Hilfsmittel. Bei Neurofeedback nur, wenn das Finanzamt die Methode als wissenschaftlich anerkannt ansieht. | Ärztin, Arzt oder Heilpraktiker | Für das Rezept nennt die Vorschrift keine ausdrückliche Frist. |
| Gutachten vom Amtsarzt oder Bescheinigung des Medizinischen Dienstes bei Psychotherapie | psychotherapeutische Behandlung. Dasselbe gilt für die Fortführung nach Ende der Bezuschussung durch die Krankenversicherung. | Gesundheitsamt oder Medizinischer Dienst | vor Beginn der Behandlung |
| Gutachten vom Amtsarzt oder Bescheinigung des Medizinischen Dienstes bei nicht anerkannter Methode | wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden | Gesundheitsamt oder Medizinischer Dienst | vor Beginn der Behandlung |
Ist Neurofeedback für das Finanzamt anerkannt?
Ob Neurofeedback für das Finanzamt eine wissenschaftlich anerkannte Methode ist, hat bis September 2026 kein veröffentlichtes Urteil entschieden. Den Maßstab hat der Bundesfinanzhof 2023 formuliert. Nicht anerkannt ist danach eine Methode, deren Qualität und Wirksamkeit nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Die große Mehrheit der Fachleute befürwortet sie dann nicht.
Einen Konsens der Fachleute nimmt der Bundesfinanzhof schon dann an, wenn die Behandlung den Empfehlungen einer Leitlinie der führenden medizinischen Fachgesellschaften entspricht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Behandlung. Für ADHS gibt die Leitlinie von 2017 Neurofeedback nach einem Standardprogramm bei Kindern über sechs Jahren und Jugendlichen eine offene Empfehlung. Das spricht für eine Anerkennung in genau diesem Rahmen.
Gegen eine sichere Anerkennung sprechen drei Punkte. Die ADHS-Leitlinie zu Neurofeedback ist seit dem 1. Mai 2022 abgelaufen und wird überarbeitet. Für Erwachsene und für andere Diagnosen wie Migräne oder Schlafstörungen enthält sie keine Empfehlung, und Programme aus einer QEEG-Messung sollen nach ihr nicht verwendet werden. Außerdem fand die Auswertung der Europäischen ADHS-Leitliniengruppe von 2025 bei verblindeter Beurteilung keinen Effekt auf die ADHS-Symptome.
Dass die Krankenkasse eine Leistung nicht bezahlt, entscheidet nicht über die steuerliche Anerkennung. Das zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20. März 2026. Es erkannte die Kosten einer Tiefen Hirnstimulation bei einer therapieresistenten Depression an, obwohl die Krankenkasse abgelehnt hatte. Entscheidend war, dass die Methode nach der Nationalen Versorgungsleitlinie spätestens seit 2022 als wissenschaftlich anerkannt galt.
Behandelt das Neurofeedback eine ärztlich festgestellte Krankheit?
Ist das Training Teil einer selbst bezahlten Psychotherapie?
Dann verlangt das Finanzamt ein Gutachten vom Amtsarzt oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes, ausgestellt vor Beginn.
Trainiert ein Kind über sechs Jahre oder ein Jugendlicher mit ADHS nach einem Standardprogramm der Leitlinie?
Die Behandlung entspricht der offenen Empfehlung der Leitlinie, was nach dem Maßstab des Bundesfinanzhofs für eine Anerkennung spricht. Weil kein Gericht das für Neurofeedback entschieden hat, bleibt das Gutachten vor Beginn der sichere Weg.
Für Erwachsene, andere Diagnosen oder QEEG-Programme fehlt eine Empfehlung der Leitlinie. Holen Sie das Gutachten vom Amtsarzt vor der ersten Sitzung ein.
Ohne Krankheit erkennt das Finanzamt die Kosten nicht als Krankheitskosten an.
Ob Ihr Fall darunter fällt, klären Sie im Zweifel vorab mit einer Steuerberatung oder dem Finanzamt.
So bekommen Sie das Gutachten vom Amtsarzt
Das Gutachten stellt das Gesundheitsamt aus, und es muss das auf Ihren Antrag tun. Die zuständigen Gesundheitsbehörden sind verpflichtet, auf Verlangen die Gutachten und Bescheinigungen auszustellen, die für steuerliche Zwecke erforderlich sind. Statt des Gesundheitsamts kann auch der Medizinische Dienst der Krankenversicherung eine ärztliche Bescheinigung ausstellen.
Das Gutachten muss nicht lang sein. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat 2018 rechtskräftig entschieden, dass eine knappe Stellungnahme des Amtsarztes genügt, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, dass er die Behandlung im konkreten Fall befürwortet. In dem Fall hatte der Amtsarzt auf der Bescheinigung einer Kinderärztin vermerkt, die Angaben würden amtsärztlich bestätigt.
- Von der behandelnden Fachpraxis eine ärztliche Bescheinigung mit Diagnose und Begründung einholen, warum Neurofeedback im Behandlungsplan steht.
- Von der Neurofeedback-Praxis einen Kostenplan mit Trainingsprogramm, Sitzungszahl und Preis je Sitzung besorgen.
- Beim Gesundheitsamt Ihres Wohnorts schriftlich ein Gutachten für steuerliche Zwecke beantragen, beide Unterlagen beilegen und nach Termin und Gebühr fragen.
- Die erste Neurofeedback-Sitzung erst vereinbaren, wenn das Gutachten vorliegt, und das Ausstellungsdatum kontrollieren.
- Während des Trainings Rechnungen, Zahlungsbelege und Erstattungsbescheide sammeln.
- In der Steuererklärung die Kosten abzüglich aller Erstattungen bei den außergewöhnlichen Belastungen eintragen und Gutachten und Rechnungen bereithalten, falls das Finanzamt sie anfordert.
Wie viel Neurofeedback Sie steuerlich absetzen können
Das Finanzamt zieht von Ihren Krankheitskosten zuerst die zumutbare Belastung ab. Nur der Rest mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen. Die zumutbare Belastung ist ein Eigenanteil, der nach Einkünften, Familienstand und Kinderzahl gestaffelt ist. Er liegt zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs von 2017 gilt der höhere Prozentsatz nur für den Teil der Einkünfte, der die jeweilige Stufe übersteigt.
Die Stufen liegen bei 15.340 und 51.130 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte. Ohne Kinder sind es bei einzeln Veranlagten 5, 6 und 7 Prozent und bei zusammen Veranlagten 4, 5 und 6 Prozent. Mit einem oder zwei Kindern sind es 2, 3 und 4 Prozent, mit drei oder mehr Kindern 1, 1 und 2 Prozent.
| Steuerpflichtige | bis 15.340 Euro | 15.341 bis 51.130 Euro | über 51.130 Euro |
|---|---|---|---|
| ohne Kinder, einzeln veranlagt | 5 Prozent | 6 Prozent | 7 Prozent |
| ohne Kinder, zusammen veranlagt | 4 Prozent | 5 Prozent | 6 Prozent |
| mit einem oder zwei Kindern | 2 Prozent | 3 Prozent | 4 Prozent |
| mit drei oder mehr Kindern | 1 Prozent | 1 Prozent | 2 Prozent |
Ein Beispiel: Ein zusammen veranlagtes Ehepaar mit zwei Kindern hat 60.000 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte. Die zumutbare Belastung beträgt 2 Prozent von 15.340 Euro (306,80 Euro), 3 Prozent von 35.790 Euro (1.073,70 Euro) und 4 Prozent von 8.870 Euro (354,80 Euro), zusammen 1.735,30 Euro. Angenommen, das Paar zahlt für 30 Sitzungen Neurofeedback 2.963,70 Euro, also 98,79 Euro je Sitzung, und niemand erstattet etwas. Dann mindern 1.228,40 Euro das zu versteuernde Einkommen. Wie viel Steuer das spart, hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Die 98,79 Euro sind nur ein Rechenwert, kein Marktpreis.
Die zumutbare Belastung gilt für alle Krankheitskosten eines Kalenderjahres zusammen, also auch für Zuzahlungen, Brillen oder Zahnersatz. Weil das Jahr der Zahlung zählt, fällt bei einem Training, dessen Zahlungen sich auf zwei Jahre verteilen, in beiden Jahren eine eigene zumutbare Belastung an. Planen Sie die Zahlungen deshalb bewusst, wenn ein Training über den Jahreswechsel läuft. Lassen Sie sich beraten, wenn Sie unsicher sind, wie sich das in Ihrem Fall auswirkt.
Häufige Fragen
Kann ich Neurofeedback für mein Kind von der Steuer absetzen?
Ja, Eltern können Neurofeedback für ihr Kind als Krankheitskosten absetzen, wenn das Training eine ärztlich festgestellte Krankheit wie ADHS behandelt und die Eltern die Kosten tragen. Abziehbar ist der Teil, der die zumutbare Belastung übersteigt, nach Abzug aller Erstattungen. Gilt die Methode als wissenschaftlich nicht anerkannt, braucht es ein Gutachten vom Amtsarzt, das vor der ersten Sitzung ausgestellt wurde.
Brauche ich für Neurofeedback ein Gutachten vom Amtsarzt?
Ein Gutachten vom Amtsarzt verlangt das Finanzamt für Neurofeedback, wenn es die Methode als wissenschaftlich nicht anerkannt einstuft oder das Training Teil einer selbst bezahlten Psychotherapie ist. Ob Neurofeedback wissenschaftlich anerkannt ist, hat kein veröffentlichtes Urteil geklärt. Der sichere Weg ist deshalb ein Gutachten des Gesundheitsamts, das vor der ersten Sitzung vorliegt.
Kann ich das Gutachten für Neurofeedback nachträglich einholen?
Nein, ein Gutachten vom Amtsarzt für Neurofeedback lässt sich für die Steuer nicht nachträglich einholen. Es muss vor Beginn der Behandlung ausgestellt sein, und nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lässt es sich nicht durch andere Unterlagen ersetzen. Ein Gutachten nach der ersten Sitzung erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Reicht ein Privatrezept der Ärztin für Neurofeedback beim Finanzamt?
Ein Privatrezept genügt für Neurofeedback nur, wenn das Finanzamt die Methode als wissenschaftlich anerkannt ansieht. Ein Rezept einer Ärztin ist als Nachweis für Behandlungen zugelassen. Stuft das Finanzamt Neurofeedback als wissenschaftlich nicht anerkannt ein, verlangt es stattdessen ein Gutachten vom Amtsarzt, das vor Beginn der Behandlung ausgestellt wurde.
Wie hoch ist die zumutbare Belastung bei Krankheitskosten?
Die zumutbare Belastung beträgt bei Krankheitskosten 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, gestaffelt nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl. Die Stufen liegen bei 15.340 und 51.130 Euro, und der höhere Satz gilt nur für den Teil über der Stufe. Ein Ehepaar mit zwei Kindern und 60.000 Euro Einkünften trägt 1.735,30 Euro selbst.
